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Rechtliches Allgemeine Geschäftsbedingungen der NetPlans Systemhausgruppe


Stand: März 2024

1. Sachlicher Geltungsbereich

Die NetPlans Systemhausgruppe (im Folgenden: NetPlans) erbringt Leistungen/Lieferungen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB, soweit keine besonderen Vertragsbedingungen mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurden. Entgegenstehende/anderslautende AGB sind nicht wirksam. Der Einbeziehung der AGB des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Diese AGB sind Grundlage auch aller künftigen Leistungen/Lieferungen und auch dann, wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). NetPlans behält sich bei Vorliegen rechtfertigender, sachlicher Gründe (insbesondere bei einer Änderung der Gesetzeslage, höchstrichterlichen Rechtsprechung und/oder Marktgegebenheiten) deren einseitige Änderung vor. Im Falle einer Änderung wird NetPlans dem Kunden einen Monat vorher die beabsichtigte Änderung in geeigneter Form mitteilen. Er hat die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab der Ankündigung schriftlich zu widersprechen an folgende E-Mail-Adresse

info@netplans.ch

Widerspricht er innerhalb dieser Frist nicht, gelten die geänderten AGB als einbezogen.

2. Zustandekommen von Verträgen/Vertragsänderungen

2.1 NetPlans erstellt anhand der Anforderungen des Kunden eine Auftragsbestätigung, die diesem übermittelt wird. Es gelten die Vorschriften über den kaufmännischen Rechtsverkehr.

2.2 Angaben auf der Homepage von NetPlans und/oder in sämtlichen Medien stellen lediglich mögliche Leistungen dar. Sie enthalten keine Zusicherungen von Eigenschaften, Garantien o.a. Zusicherungen. Garantien o.ä. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung. Das gilt auch für sämtliche Angaben zu Preisen, Einarbeitungszeiten und zur Freigabe von Ergänzungen/Erweiterungen des ursprünglichen Vertragsinhalts.

3. Preise

3.1 Sämtliche Preise für Leistungen von NetPlans ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von NetPlans auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste. Enthält die Auftragsbestätigung zu Positionen keine Preisangabe, ergibt sich der Preis aus er Preisliste. NetPlans kann die Preise für Leistungen jederzeit einseitig ändern.

3.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass NetPlans die Lizenzgebühren nicht selbst bestimmt; diese richten sich nach den für NetPlans verbindlichen Vorgaben der Software-Hersteller/Software-Anbieter. Die Auftragsbestätigung enthält die tagesaktuellen Lizenzgebühren am Tag ihrer Erstellung. Erfolgt im Zeitraum ab Auftragsbestätigung eine Preissteigerung, wird diese unverändert an den Kunden weitergegeben. Ein Rücktritts-/Kündigungsrecht gibt dieses dem Kunden nicht.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Vergütung für von NetPlans erbrachte Leistungen/Lieferungen ist zur Zahlung fällig, sobald sie vollständig bzw. im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht sind bzw., falls erforderlich, eine Abnahme (s.u. Punkt 11.) erfolgt ist und dem Kunden eine Rechnung bzw. gleichwertige Zahlungsaufstellung zugegangen ist. Für sämtliche Zahlungen des Kunden besteht ein Zahlungsziel von 10 Tagen (ohne Abzug) nach Zugang der Rechnung bzw. einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung beim Kunden.

4.2 Im Falle des Verzugs des Kunden ist NetPlans berechtigt, in zumutbarem und angemessenem Umfang Leistungen und Lieferungen zurückzuhalten.  

5. Lieferung und Lieferverzug

5.1 Im Falle der Lieferung von Waren geht die Gefahr mit Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden oder Transportunternehmer über. Im Falle der Erbringung von Leistungen geht die Gefahr mit Abnahme bzw. dann über, wenn die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden (s.u. Punkt 11). Die fristgerechte Annahme/Abnahme von Leistungen/Lieferungen ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden.

5.2 Die Leistungs-/Lieferverpflichtung von NetPlans steht – außer, NetPlans hat dieses zu vertreten – unter dem Vorbehalt, dass NetPlans ihrerseits rechtzeitig und richtig mit der für die Vertragserfüllung benötigten Ware beliefert wird. Die Haftung für verspätete, mangelhafte oder unterbliebene Leistung/Lieferung aufgrund verspäteter, mangelhafter oder unterbliebener Belieferung von NetPlans ist – außer, NetPlans hat dieses zu vertreten – ausgeschlossen. Bei unverschuldeter verspäteter, mangelhafter oder unterbliebener Lieferung an NetPlans ist sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. NetPlans wird den Kunden unverzüglich informieren, sobald sie Kenntnis von der Nichtverfügbarkeit von Produkten erlangt. Vom Kunden geleistete Zahlungen sind bei Rücktritt unverzüglich an diesen zurückzuzahlen.

5.3 Der Kunde hat NetPlans im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten bei der Erbringung der Leistungen/Lieferungen zu unterstützen. Insbesondere hat er die Räumlichkeiten, die zur Leistungserbringung zugänglich sein müssen, zugänglich zu halten und in Eigenverantwortung dafür zu sorgen, dass die Gegebenheiten und Einrichtungen am Leistungsort die Voraussetzungen erfüllen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 NetPlans bleibt, bis zur vollständigen Zahlung aller gegen den Kunden bestehender Forderungen, aus der und im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Geschäftsbeziehung, Eigentümer sämtlicher gelieferter Waren. Gleiches gilt, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt werden.

6.2 Der Kunde ist verpflichtet, bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware diesen auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und NetPlans unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen. Sämtliche Kosten, die damit einhergehen, dass NetPlans die Rechte aus ihrem und im Zusammenhang mit ihrem Eigentum gegenüber zugreifenden Dritten verfolgt, trägt der Kunde. Auf Verlangen hat er NetPlans jederzeit schriftlich Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen und alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Angaben zu machen.

6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder wenn Tatsachen vorliegen, die das Eintreten der in der Insolvenzordnung genannten Insolvenzgründe möglich erscheinen lassen, und zwar auch dann, wenn diese Umstände eine Antragspflicht (§ 64 GmbHG) noch nicht begründen, der Kunde einen Gläubiger um einen außergerichtlichen Vergleich bittet oder wenn über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, ein solches eröffnet/die Eröffnung eines solchen mangels Masse abgelehnt wird, ist NetPlans berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

7. Fehlersuche und Fehlerbeseitigung/ Support und Wartung

Es ist dem Kunden bekannt, dass nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Software fehlerfrei arbeitet/frei von Fehlern ist, sodass NetPlans keine Garantie o.ä. hinsichtlich der Lösbarkeit auftretender Problematiken abgibt. NetPlans wird jedoch die im Rahmen des wirtschaftlich und betriebswirtschaftlich Sinnvollen liegenden Maßnahmen ergreifen, Support- und/oder Wartungsanfragen des Kunden vollständig und nachhaltig zu beantworten.

8. Gewährleistung Hardware

8.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine Beschaffenheit der Hardwareprodukte nicht vereinbart wurde und NetPlans keine Eigenschaften der Hardwareprodukte zugesichert hat. NetPlans haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür, dass gelieferte Hardwareprodukte bei Gefahrübergang frei von Material- und Herstellungsmängeln sind und sich zur vertragsgemäßen Verwendung, jedenfalls zur gewöhnlichen Verwendung, eignen. Technische Spezifikationen/Qualitätsbeschreibungen, die NetPlans dem Kunden mitteilt, stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie wurden von NetPlans schriftlich bestätigt.

8.2 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde ohne Zustimmung von NetPlans Hardwareprodukte, Teile davon und/oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert und/oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde führt den Nachweis, dass die entsprechenden Mängel dadurch weder ganz noch teilweise verursacht wurden.

8.3 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von NetPlans die Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die gewählte Form der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

8.4 Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

8.5 Stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt bzw. stellt sich nach Inanspruchnahme auf Gewährleistung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Kunde NetPlans gegen Nachweis den Aufwand der Mängelfeststellung/ -beseitigung zu ersetzen.

9. Gewährleistung Software

9.1 NetPlans verwendet ausschließlich Standardsoftware/Softwareprodukte/Betriebssysteme von Drittanbietern und bietet keine eigenen an. Die in der Auftragsbestätigung und/oder sonstwie von NetPlans gemachten Angaben zu Software, dazu abgegebenen Erklärungen und Beschreibungen, stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch NetPlans dar, sondern geben lediglich die Herstellerinformation wieder.

9.2 Die Nutzung der Standardsoftware/Softwareprodukte/Betriebssysteme durch den Kunden erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der Nutzungs- und/ oder Lizenzbedingungen des Softwareherstellers. Standardsoftware/Softwareprodukte/Betriebssysteme werden von NetPlans auf der Grundlage und zu den Nutzungs- und/ oder Lizenzbedingungen, eines zwischen dem Softwarehersteller und dem Kunden gesondert abzuschließenden Softwareüberlassungs- und Lizenz-Vertrages weitergegeben. Gewähr leistet NetPlans hierfür nicht.

9.3 NetPlans leistet Gewähr dafür, dass sie zur Weitergabe gegenüber dem Softwarehersteller berechtigt ist und der Weitergabe im vertraglich vereinbarten Umfang an den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Diese gilt nur für die Bundesrepublik Deutschland.

9.3.1 Bei Rechtsmängeln leistet NetPlans Gewähr durch Nacherfüllung. Sie verschafft dem Kunden nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Softwareprodukten/ an vergleichbaren, gleichwertigen Softwareprodukten. NetPlans kann die Durchführung dieser Art der Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde vorher einen angemessenen Teil der vertraglich vereinbarten Vergütung zahlt.

9.3.2 Falls Dritte Rechte/Ansprüche behaupten, die den Kunden an der Nutzung der ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hindern/diese zu hindern geeignet sind, setzt er NetPlans unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Er ermächtigt NetPlans, damit im Zusammenhang stehende Verfahren – außergerichtlich und gerichtlich – gegen Dritte im eigenen Namen zu führen. Wird der Kunde – außergerichtlich oder gerichtlich – von Dritten in Anspruch genommen, wird er keinerlei Handlungen rechtlicher oder tatsächlicher Art vornehmen ohne vorherige Abstimmung mit NetPlans; insbesondere wird er keine Verzichtserklärungen und Anerkenntnisse abgeben, keine Vergleiche eingehen etc., wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. NetPlans ist verpflichtet, die gegen den Kunden geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und ihn von allen damit verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, es sei denn, diese beruhen auf Gründen, die der Kunde zu vertreten hat.

9.4 Im Fall von Sachmängeln leistet NetPlans lediglich in dem Rahmen und Umfang Gewähr, in dem der Hersteller eine Gewährleistung gegenüber NetPlans übernommen hat. Im Übrigen gilt in diesem Fall Folgendes als vereinbart:  Zur Erfüllung dieser Ansprüche tritt NetPlans bereits heute sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Softwarehersteller an den Kunden ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung an und wird etwaige Gewährleistungsansprüche zunächst gegenüber dem Softwarehersteller geltend machen. Sollte der Kunde seine Gewährleistungsansprüche gegen den Softwarehersteller aus rechtlichen und/ oder tatsächlichen Gründen nicht durchsetzen können, leistet NetPlans Gewähr im Rahmen dieser Bestimmungen. Danach kann NetPlans die Form der Nacherfüllung frei wählen, d.h. Nachlieferung oder Nachbesserung. Eine Nachbesserung ist ausgeschlossen, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand einhergeht, was angenommen wird, wenn der Aufwand 25 % des ursprünglichen Auftragswertes (netto) übersteigt.

9.5 Stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt/stellt sich nach Inanspruchnahme auf Gewährleistung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, hat der Kunde NetPlans gegen Nachweis, den Aufwand der Mängelfeststellung/ -beseitigung zu ersetzen.

10. Verjährung der Gewährleistungsrechte/Geltung von Gewährleistungsausschlüssen

10.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers verjähren innerhalb von 12 Monaten. Ausgenommen sind Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper-/Gesundheitsschadens wegen eines von NetPlans zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) von NetPlans und/ oder ihrer Erfüllungsgehilfen gestützt sind. Ferner sich Abweichungen in der Gewährleistungsfrist daraus ergeben, dass Softwarehersteller die Gewährleistung verkürzen oder verlängern.

10.2 Sämtliche Ausschlüsse/Modifikationen der Gewährleistung gelten nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen und nur, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz von NetPlans und/oder grobe Fahrlässigkeit gestützt werden.

Sollten die genannten Ausschlüsse/Modifikationen/einzelne dieser unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Gewährleistungsausschlüsse/Modifikationen nicht.

11. Abnahme

11.1 Ist im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch NetPlans eine Abnahme erforderlich bzw. vereinbart, wird NetPlans dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen schriftlich mitteilen. Der Kunde wird innerhalb einer Frist von zwei Wochen – ab Datum der Fertigstellungsbescheinigung – NetPlans mitteilen, ob die Leistung abgenommen wird und etwaige festgestellte Mängel benennen. Unterbleibt diese Mitteilung, gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen – ab Datum der Fertigstellungsbescheinigung – als erfolgt, es sei denn, die Abnahme scheidet deswegen aus, weil die Leistungen nicht im Wesentlichen vertragsgemäß sind. Die Abnahme darf nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden.

11.2 Bei in zulässiger Weise erbrachten Teilleistungen gilt Punkt 11.1 entsprechend.

12. Haftung

12.1 NetPlans haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für sämtliche Schäden, die NetPlans, ihre Vertretungsorgane, ihre Erfüllungs- und/ oder Verrichtungsgehilfen dem Kunden und/oder Dritten in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung oder aus Anlass der Erfüllung dieser zufügt, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und/ oder Vermögensschäden haften NetPlans und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, im Rahmen der bestehenden IT-Haftpflicht und Betriebshaftpflicht bis zu maximal wie folgt:

  • IT-Haftpflicht: bis zu 10.000.000,00 € für Vermögensschäden
  • Betriebshaftpflicht: bis zu 10.000.000,00 € für Personenschäden Sachschäden

12.2 Eine Haftung im Falle höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

12.3 Der Kunde ist verpflichtet, durch regelmäßige Datensicherung einem Verlust/ einer ungewollten Veränderung von Daten vorzubeugen. Er hat insbesondere vor jedem Eingriff in sein bestehendes Hard- und Softwaresystem (z.B. Implementierung neuer Software, Austausch von Hardwarekomponenten usw., wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist) die ihm nach dem neuesten Stand der Technik möglichen und zumutbaren Maßnahmen zum Schutz vor Datenverlust/ ungewollter Datenveränderung und zur Datensicherung vorzunehmen. Sollte dennoch ein Datenverlust/ eine ungewollte Datenveränderung eintreten, haftet NetPlans, wenn dieses bei Erbringung ihrer Leistungen und/ oder aus Anlass der Erbringung ihrer Leistungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Höhe nach ist die Haftung beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien erforderlich wäre. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust/- bzw. die ungewollte Veränderung der Daten bei Anwendung von Sicherungsmaßnahmen, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, ebenfalls eingetreten wären. Die Pflege der vom Kunden käuflich erworbenen Software (insbesondere Updates, Patches, usw. wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist) und das Halten dieser auf dem jeweils neuesten Stand ist vom Kunden eigenverantwortlich durchzuführen, es sei denn, es wurde oder wird etwas anderes schriftlich vereinbart.

12.4 Die Haftung wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung, über negative Eigenschaften der Leistungen/Lieferungen von NetPlans gegenüber dem Kunden ist ausgeschlossen, wenn dadurch kein Sachmangel begründet wird, außer, eine Beratung hierzu wurde schriftlich vereinbart.

12.5 Die Haftung erlischt, wenn der Kunde und/ oder Dritte ohne vorherige Genehmigung durch NetPlans, Arbeiten/Änderungen an den Leistungen und/ oder Lieferungen von NetPlans vorgenommen haben, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Arbeiten/Änderungen keinen Einfluss auf den Eintritt der die Haftung auslösenden Umstände hatten.

13. Einwilligung des Kunden in AGB und Datenschutzerklärungen von Drittanbietern bei der Installation von Softwareprogrammen

Zur Inbetriebnahme von Hardware bzw. Installation von Software muss seitens NetPlans oder einem Unternehmen der NetPlans-Systemhausgruppe den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Datenschutz- und Lizenzvereinbarungen des jeweiligen Herstellers zugestimmt werden. Beauftragt ein Kunde NetPlans damit, Hardwareinbetriebnahme / Softwareinstallation durchzuführen, so beauftragt der Kunde NetPlans, in seinem Namen auch die dazu gehörigen AGB, Datenschutzbestimmungen und Lizenzvereinbarungen des Herstellers, denen im Rahmen dieser beauftragten Softwareinstallation / Hardwareinbetriebnahme zugestimmt werden muss, anzunehmen und zu unterzeichnen. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf ist zu richten an datenschutz@netplans.de.

14. Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel

14.1 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die einvernehmliche Aufhebung des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Einseitige, empfangsbedürftige Erklärungen oder Anzeigen des Kunden bedürfen nur der Textform, es sei denn, das jeweils maßgebliche Recht schreibt für den Einzelfall eine strengere Form vor.

14.2 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.3 Erfüllungsort ist Ettlingen.

14.4 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und NetPlans ist, soweit der Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Ettlingen.

14.5 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder nach Vertragsschluss werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Im Übrigen werden die Parteien anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine wirksame und durchführbare Regelung treffen, die ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.

Stand: März 2024

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